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Externe Qualitätskontrolle - wurden Sie schon geprüft? Im Rahmen der externen Qualitätskontrolle ist neben der
Praxisorganisation und internen Nachschau auch die ordnungsgemäße Abwicklung
von betriebswirtschaftlichen Prüfungen i.S.v. § 2
WPO, bei denen das Siegel geführt wird, stichprobenartig vom Prüfer für
Qualitätskontrolle zu prüfen. Der Prüfungsstandard IDW PS 140 gibt die
Zielrichtung für die Durchführung der Qualitätskontrolle vor. Ohne wirksame
Bescheinigung über eine Teilnahme an diesem Verfahren sind Sie gemäß
Handelsgesetzbuch von der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener
Abschlussprüfungen ausgeschlossen. Insbesondere für kleine und mittelgroße
Praxen bedeuten diese gesetzlichen Anforderungen eine große Herausforderung.
Der Prüfungshinweis IDW PH 9.140 stellt jedoch klar, dass Art und Umfang der
Maßnahmen, die im einzelnen von den Berufsangehörigen zu ergreifen sind,
wesentlich von der Größe und der organisatorischen Struktur, insbesondere vom
Grad der Arbeitsteilung der Wirtschaftsprüferpraxis abhängt. Unter diesem
Aspekt sind die Anforderungen im Rahmen der Durchführung einer externen
Qualitätskontrolle zu beleuchten und entsprechend anzupassen. BASEL II - neue Anforderungen an den Mittelstand Die Eigenkapitalunterlegung von Krediten durch die
Banken soll in Zukunft in Abhängigkeit vom Risikogehalt des einzelnen
Kredites erfolgen. Das bedeutet, dass die Banken Kredite an Kreditnehmer mit
geringerer Bonität mit mehr Eigenkapital unterlegen müssen als bisher. Gerade
deshalb wird künftig eine nachvollziehbare Unternehmensstrategie und
Geschäftsplanung für die Erlangung zinsgünstiger Unternehmenskredite von
Bedeutung sein. Größenmerkmale für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften Diese wurden zuletzt durch das "Kapitalgesellschaften- und Co- Richtlinie-Gesetz" (KapCoRiLiG) geändert und lauten für ab 1999 beginnende Geschäftsjahre wie folgt: Eine eindeutige Zuordnung kann erfolgen, wenn mindestens
zwei der folgenden Merkmale an zwei aufeinander folgenden
Abschlussstichtagen zutreffen (vgl. § 267 HGB):
*1 Börsennotierte KapG gelten
stets als große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB)
Größenabhängige Erleichterungen beziehen sich auf: Prüfungspflicht für GmbH & Co KG Durch den § 264a HGB, der im Zuge des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinien-Gesetz (KapCoRiLiG) neu eingefügt wurde, werden Personengesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich und unbeschränkt haftet, hinsichtlich Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung den Kapitalgesellschaften weitgehend gleichgestellt. Aufbau eines Risikomanagement-Systems Durch das KonTraG (Gesetz zur
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) wurde § 91 Abs. 2 AktG wie folgt geändert:
Der Gesetzgeber unterstellt, dass die Überwachungs- und
Risikomanagementpflichten, wie sie für den Vorstand einer AG gesetzlich
festgeschrieben wurden, auch für den GmbH-Geschäftsführer gelten. · die Risiken erkannt · die Auswirkungen bewertet und · Maßnahmen dokumentiert werden. Offenlegungspflichten Durch das am 9.3.2000 in Kraft getretene KapCoRiLiG wurde die Sanktionierung von Verstößen gegen
die Offenlegungspflichten deutlich verschärft. |