Externe Qualitätskontrolle - wurden Sie schon geprüft?

Im Rahmen der externen Qualitätskontrolle ist neben der Praxisorganisation und internen Nachschau auch die ordnungsgemäße Abwicklung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen i.S.v. § 2 WPO, bei denen das Siegel geführt wird, stichprobenartig vom Prüfer für Qualitätskontrolle zu prüfen. Der Prüfungsstandard IDW PS 140 gibt die Zielrichtung für die Durchführung der Qualitätskontrolle vor. Ohne wirksame Bescheinigung über eine Teilnahme an diesem Verfahren sind Sie gemäß Handelsgesetzbuch von der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen ausgeschlossen. Insbesondere für kleine und mittelgroße Praxen bedeuten diese gesetzlichen Anforderungen eine große Herausforderung. Der Prüfungshinweis IDW PH 9.140 stellt jedoch klar, dass Art und Umfang der Maßnahmen, die im einzelnen von den Berufsangehörigen zu ergreifen sind, wesentlich von der Größe und der organisatorischen Struktur, insbesondere vom Grad der Arbeitsteilung der Wirtschaftsprüferpraxis abhängt. Unter diesem Aspekt sind die Anforderungen im Rahmen der Durchführung einer externen Qualitätskontrolle zu beleuchten und entsprechend anzupassen.
Wir bieten Ihnen die Durchführung einer externen Qualitätskontrolle zu angemessenen und vertretbaren Kosten an.

BASEL II - neue Anforderungen an den Mittelstand

Die Eigenkapitalunterlegung von Krediten durch die Banken soll in Zukunft in Abhängigkeit vom Risikogehalt des einzelnen Kredites erfolgen. Das bedeutet, dass die Banken Kredite an Kreditnehmer mit geringerer Bonität mit mehr Eigenkapital unterlegen müssen als bisher. Gerade deshalb wird künftig eine nachvollziehbare Unternehmensstrategie und Geschäftsplanung für die Erlangung zinsgünstiger Unternehmenskredite von Bedeutung sein.
Wichtig ist festzuhalten, dass die Information der Kreditgeber keine Holschuld der Kreditinstitute, sondern eine Bringschuld der Unternehmer ist. Die ausführliche Darlegung der wirtschaftlichen Situation anhand von Jahresabschlüssen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen gewinnt dadurch verstärkt an Bedeutung.

Größenmerkmale für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften

Diese wurden zuletzt durch das "Kapitalgesellschaften- und Co- Richtlinie-Gesetz" (KapCoRiLiG) geändert und lauten für ab 1999 beginnende Geschäftsjahre wie folgt:

Eine eindeutige Zuordnung kann erfolgen, wenn mindestens zwei der folgenden Merkmale an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zutreffen (vgl. § 267 HGB):

 

kleine KapG

mittlere KapG

große KapG*1

Umsatzerlöse in Mio. EUR

<= 6.875

<= 27.500

> 27.500

Bilanzsumme in Mio. EUR*2

<= 3.438

<=13.750

> 13.750

Arbeitnehmer

<= 50

<= 250

> 250

*1 Börsennotierte KapG gelten stets als große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB)
*2 Nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages (§ 268 Abs. 3 HGB)

 

Größenabhängige Erleichterungen beziehen sich auf:
- Aufstellungsfristen
- Gliederung Bilanz
- Gliederung GuV
- Angabepflichten im Anhang
- Jahresabschlussprüfungen
- Offenlegungspflichten
- Aufstellung des Lageberichts

Prüfungspflicht für GmbH & Co KG

Durch den § 264a HGB, der im Zuge des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinien-Gesetz (KapCoRiLiG) neu eingefügt wurde, werden Personengesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich und unbeschränkt haftet, hinsichtlich Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung den Kapitalgesellschaften weitgehend gleichgestellt.

Aufbau eines Risikomanagement-Systems

Durch das KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) wurde § 91 Abs. 2 AktG wie folgt geändert:

"Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden."

Der Gesetzgeber unterstellt, dass die Überwachungs- und Risikomanagementpflichten, wie sie für den Vorstand einer AG gesetzlich festgeschrieben wurden, auch für den GmbH-Geschäftsführer gelten.

Nach herrschender Meinung gilt diese Verpflichtung für den GmbH-Fremdgeschäftsführer ebenso wie für den Gesellschafter-Geschäftsführer. So würde im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter den Schadensersatzanspruch der Gesellschaft natürlich auch gegen den früheren Geschäftsführer durchsetzen.

Für den Aufbau eines Risikomanagement-Systems müssen

·  die Risiken erkannt

·  die Auswirkungen bewertet und

·  Maßnahmen dokumentiert

werden.

Offenlegungspflichten

Durch das am 9.3.2000 in Kraft getretene KapCoRiLiG wurde die Sanktionierung von Verstößen gegen die Offenlegungspflichten deutlich verschärft.
Im Falle der Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses muss das Registergericht nach § 335a HGB zukünftig auf Antrag einer beliebigen dritten Person ein Ordnungsgeldverfahren durchführen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Anordnung die Offenlegung noch nicht erfolgt ist, wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR festgesetzt. Die Darlegung bzw. Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses des Antragstellers ist dabei nicht erforderlich.
Darüber hinaus ist beim Bundesanzeiger sofort nach der Einreichung der genannten Unterlagen bekanntzumachen, bei welchem Handelsregister und unter welcher Handelsregisternummer diese Unterlagen hinterlegt worden sind.
Diese Änderungen greifen für Kapitalgesellschaften erstmals für den Jahresabschluss zum 31.12.1999.
Es empfiehlt sich deshalb, einen speziellen Jahresabschluss für das Handelsregister aufzustellen, in dem sämtliche bestehenden Erleichterungswahlrechte für die Aufstellung und Offenlegung ausgeübt werden.